Elterngeld: Antragstellung und Fristen

Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Wann kann ich einen Antrag auf Elterngeld stellen?

Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich kann ein Elternteil für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei zusätzliche Monate haben die Eltern, wenn beide Elterngeld in Anspruch nehmen (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn für zwei Monate zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verzichtet wird. Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen (mindestens acht Wochen), werden auf das Elterngeld für die Mutter angerechnet. Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht, denn das Mutterschaftsgeld dient einem ähnlichen Zweck. Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, reduziert sich die Zahl der noch zustehenden Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei rund zwei Monaten mit Mutterschaftsleistungen noch 24 halbe Monate mit Elterngeld zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann.

Wo muss man Elterngeld beantragen?

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Eine Auflistung der zuständigen Stellen finden Sie in der Übersicht der Elterngeldstellen.

Welche Nachweise sind für die Antragstellung zum Elterngeld erforderlich?

Anträge und Merkblätter werden von den Bundesländern herausgegeben. Mit dem Antrag sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
  • Geburtsbescheinigung
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen (in der Regel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bei Nichtselbstständigen und Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei Selbstständigen)
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird und Elterngeld nur gewährt wird, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigt, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen. (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)