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Berechnung und Höhe des ElterngeldesDie Elterngeld ist im "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) geregelt, welches zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. 67 Prozent des Einkommens für max. 14 MonateDas Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; Elterngeld auch für Omas und Tanten möglichDie Lebenssituationen von Familien sind sehr unterschiedlich. Das Elterngeld trägt dieser Vielfalt Rechnung. So können neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um einen Zuschlag in Höhe des Mindestbetrags.Wie ermittelt man das Elterngeld?Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Erwerbseinkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, berücksichtigt es darüber hinaus den Wegfall der erwerbsbedingten Aufwendungen nach der Geburt durch einen Abzug. Dieser wird in Höhe eines Zwölftels des im Rahmen der Steuer zugunsten des berechtigten Elternteils berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrags pauschaliert und beträgt knapp 77 Euro monatlich. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Steuerrecht nur bei selbst versteuertem Einkommen berücksichtigt wird, erfolgt auch im Elterngeld bei nicht selbst versteuertem Einkommen, wie beispielsweise den sogenannte Mini-Jobs, kein Abzug. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt. Mit dem Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ist sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder infolge von Wehrdienst oder Zivildienst das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. In diesen Monaten ist das für die Höhe des Elterngelds maßgebliche Einkommen aus Gründen, die unmittelbar mit der Geburt und Betreuung von Kindern zusammenhängen, geringer. Würden sie berücksichtigt, würde das Elterngeld sinken. Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Paaren wird es so erleichtert, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten Eine genaue Berechnung des Elterngeldes ermöglicht der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) |
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